AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen
epan gmbh
§ Geltungsbereich
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Firma E-PAN GmbH (in Folge Auftragnehmer) und dem Kunden (in Folge Auftraggeber). Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.
Verbraucher sind Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) und somit natürliche oder juristische Personen.
Kunden sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
§ Kostenvoranschlag
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Firma E-PAN GmbH (in Folge Auftragnehmer) und dem Kunden (in Folge Auftraggeber). Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Verbraucher sind Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) und somit natürliche oder juristische Personen. Kunden sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
§ Angebote
Angebote werden nur schriftlich erteilt. Die Annahme eines Angebotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich.
§ Vertragsabschluss
Jeder Auftrag muss zu seiner Rechtsverbindlichkeit schriftlich erteilt und firmenmäßig gefertigt sein. Mit der schriftlichen Annahme des Angebots des Auftragnehmers durch den Auftraggeber werden auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen angenommen. Es gelten die angegebenen Preise des gelegten Angebots. Weicht die Annahme des Auftrags vom Angebot ab, so ist auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen und die schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers dazu einzuholen. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, Aufträge binnen 7 Tagen ab Zugang anzunehmen oder abzulehnen.
§ Leistungsausführung
Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertraglichen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt sowie etwaige bauliche, technische und rechtliche Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat. Erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere der Behörden oder Energieversorgungsunternehmen sowie vorgeschriebene Meldungen an die Behörden sind vom Auftraggeber auf seine Kosten zu veranlassen.
Der Auftraggeber hat für die Zeit der Leistungsausführung dem Auftragnehmer kostenlos die erforderliche Energie sowie versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter und für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen. Die Vornahme von zumutbaren Änderungen in technischen Belangen bleibt dem Auftragnehmer im Zuge der Leistungsausführung vorbehalten.
Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände, die der Rechtssphäre des Auftragnehmers zuzurechnen sind, insbesondere bei Fällen höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Material- mangel, Streik usw bewirkt, werden vereinbarte Leistungstermine entsprechend hinausgeschoben. Schadenersatzansprüche oder Aufhebung des Vertrags wegen verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen, wenn dem Auftragnehmer nicht grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.
Kann die Verzögerung der Rechtssphäre des Auftraggebers zugerechnet werden, sind die durch die Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten von diesem zu tragen.
§ Ö-Normen
Wurde die Geltung von Ö-Normen schriftlich vereinbart, so gelten sie nur insoweit, als sie diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht widersprechen.
§ Preise
Es gelten die Preise wie im Vertrag vereinbart.
Der Arbeitsaufwand wird nach Sätzen des Auftragnehmers verrechnet, dies gilt insbesondere bei Überstunden, Reisekosten, Nächtigungskosten, Zulagen, Auslösen und dgl. Für Materialverschnitt wird ein Zuschlag in dem in den Ö-Normen festgelegten Ausmaß berechnet.
Treten zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung
a. Lohnkostenerhöhungen durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag oder
b. Materialkostenerhöhungen auf Grund von Empfehlungen der Paritätischen Kommission oder auf Grund von Änderungen der Weltmarktpreise für Rohstoffe ein, so erhöhen sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, ausgenommen zwischen Auftragserteilung und Leistungsausführung liegen weniger als zwei Monate. Es erfolgen keine Pauschalpreiszusagen.
§ Zahlungsbedingungen
Die Rechnungen des Auftragnehmers sind 14 Tage ab Rechnungsdatum netto ohne Abzug zur Zahlung fällig. Aufrechnung oder Zurückbehaltung von Zahlungen wegen vermeintlicher Gegenansprüche – auch aus dem Titel des Gewährleistung – sind ausgeschlossen.
Nach Maßgabe des Forschrittes der Leistungsausführung hat der Auftraggeber Teilzahlungen binnen 10 Tagen ab Verlangen des Auftragnehmers zu leisten.
§ Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 11% jährlich zu berechnen.
Im Falle des Zahlungsverzugs verpflichtet sich der Verbraucher, eine Eintreibungskostenpauschale iHv € … zu tragen.
Im Falle des Zahlungsverzuges verpflichtet sich der Unternehmer, alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten zu tragen.
Wurde dem Verbraucher Ratenzahlung eingeräumt, tritt bei Zahlungsverzug Terminverlust ein, wenn der Auftragnehmer seine Leistung bereits erbracht hat und der Auftraggeber trotz Setzung einer Nachfrist von zumindest 2 Wochen auch nur mit einer Rate zumindest seit sechs Wochen in Verzug ist.
Wurde dem Unternehmer Ratenzahlung eingeräumt, tritt bei einmaligem Zahlungsverzug sofortiger Terminverlust ein und wird dadurch die gesamte offene Forderung fällig.
Wurden dem Auftraggeber etwaige Rabatte gewährt, sind diese infolge des Zahlungsverzugs obsolet und ist der Auftraggeber in diesem Fall verpflichtet, die gesamte offene Forderung zuzüglich 11% Zinsen zu leisten.
§ Vorzeitige Fälligstellung
Werden dem Auftragnehmer nach Abschluss des Vertrages ungünstige Umstände über die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers oder dessen wirtschaftliche Lage bekannt, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Gesamtpreis sofort fällig zu stellen und Zahlung zu verlangen.
§ Beigestellte Waren
Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Auftraggeber beigestellt, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Besteller 10 % von seinen Verkaufspreisen dieser oder gleichartiger Ware zu berechnen. Vom Auftraggeber beigestellte Geräte oder sonstige Materialien sind nicht Gegenstand der Gewährleistung.
§ Übernahme
Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber vom Übergabetermin zeitgerecht zu verständigen; der Auftraggeber wird hiermit darauf hingewiesen, dass bei seinem Fernbleiben die Übergabe samt Gefahrenübergang der erbrachten Leistung als am vorgesehenen Übergabetermin als erfolgt anzusehen ist.
§ Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Waren während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Auftraggeber diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Verletzt der Auftraggeber seine diesbezüglich Pflichten ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.
Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich von allen Zugriffen Dritter auf die Ware zu unterrichten, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, sowie etwaigen Beschädigungen oder der Vernichtung der Ware.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Ware einem Dritten zu verkaufen, in Bestand zu geben, zu verpfänden oder sicherungsweise zu übereignen.
§ Gewährleistung
Die Ware ist nach Lieferung unverzüglich eingehend zu untersuchen. Gewährleistungsansprüche können nur anerkannt werden, wenn sie unverzüglich nach Feststellung der Fehlerhaftigkeit schriftlich angezeigt wurden. Der Auftragnehmer haftet nicht für natürlichen Verschleiß, sachwidriger Behandlung, übermäßige Inanspruchnahme, Nachlässigkeit und Änderungen ohne vorhergehende Genehmigung des Auftragnehmers. Des weiteren haftet der Auftragnehmer nur für Umstände, die ab Lieferdatum gerechnet, infolge von fehlerhafter Bauart, schlechter Stoffe oder mangelhafter Ausführung die Ware unbrauchbar machen bzw deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigen.
Ist der Auftraggeber Verbraucher hat dieser grundsätzlich die Wahl, ob Verbesserung oder Austausch erfolgen soll. Ist die Behebung nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten für den Auftragnehmer verbunden, dann ist dieser berechtigt, einen Austausch vorzunehmen. Ist eine Verbesserung nicht möglich oder tunlich, kann der Verbraucher grundsätzlich nach seiner Wahl Preisminderung, oder sofern es sich nicht nur um einen geringfügigen Mangel handelt, Wandlung des Vertrages verlangen.
Ist der Auftraggeber Unternehmer muss dieser die gelieferte und übergebene Ware auf Mängel untersuchen und dem Auftragnehmer müssen diese Mängel innerhalb von 14 Tagen ab Kenntnis schriftlich angezeigt werden; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Verdeckte Mängel sind dem Auftragnehmer innerhalb von einer Frist von 7 Tagen ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
Ansprüche aus der Gewährleistung erlöschen, wenn die vom Mangel betroffenen Teile von dritter Hand oder vom Auftraggeber selbst verändert oder instand gesetzt worden sind, ausgenommen bei Notreparaturen oder bei Verzug des Auftragnehmers in Erfüllung der Gewährleistung.
Die Gewährleistungsfrist beträgt für Verbraucher 2 Jahre, für Unternehmer 1 Jahr ab Lieferung der Ware.
§ Schadenersatz
Der Auftragnehmer haftet nur für verschuldete Schäden an den dem Auftraggeber gehörigen Gegenständen, die er im Zuge der Leistungsausführung zur Bearbeitung übernommen hat. Alle sonstigen Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche auf Ersatz jeglichen weiteren Schadens sind ausgeschlossen, soweit nicht grobes Verschulden oder Vorsatz seitens des Auftragnehmers vorliegt.
§ Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist ausschließlich Wien.
Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN Kaufrechts.
Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz des Auftragnehmers örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart. Für Verbraucher ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.
§ Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Auftraggeber einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Zwingende Rechte eines Verbrauchers nach dem KSchG werden durch die vorgenannten Bedingungen nicht eingeschränkt.